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DSK: Das EU-US Data Privacy Framework ist eine valide Grundlage für den Drittlandtransfer
Verfasst von Dr. Olaf Koglin am .
Ich habe für einen Vortrag bei der Stiftung Datenschutz die deutschen Aufsichtsbehörden angefragt, ob das EU-US Data Privacy Framework eine valide Rechtsgrundlage für den Drittlandtransfer ist, und ob es bislang von den Behörden Verfahren nach § 21 Abs. 1 BDSG gab. Die Antwort ist eindeutig: Das DPF gilt.
Für meinen Vortrag bei der Stiftung Datenschutz zu Microsoft 365 (Aufnahme und Folien hier verfügbar; es gibt auch einen zweiten Teil mit Herrn Michael Will, Frederick Richter und mir) hatte ich den 18 deutschen Datenschutz-Aufsichtsbehörden die folgenden Fragen gestellt; die Aufsicht über den kirchlichen sowie den sektoralen Datenschutzes haben ich wegen des Bezugs zu § 21 BDSG nicht angefragt.

Die Antworten der Datenschutzkonferenz (DSK)
Die 18 einzeln angeschriebenen Aufsichtsbehörden waren so nett, mir eine zentrale Antwort der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) zukommen zu lassen. Da Berlin in 2025 den DSK-Vorsitz innehält, kam die Antwort nach Abstimmung innerhalb der DSK von der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit.

Das hat mich sehr gefreut, weil ich immer schon einmal ein Schreiben "der DSK" haben wollte, um den Absender und die Rechtspersönlichkeit der DSK zu verstehen. Aber darum geht es hier nicht.
Antwort 1: Das EU-US Data Privacy Framework gilt
Hier die klare Antwort der DSK auf meine Frage zum DPF:

Die DSK hat es sehr schön und klar formuliert: Es gibt politische Bedenken zum Data Privacy Framework, dem Privacy and Civil Liberties Oversight Board (PCLOB) und (u.a.) dem Civil Liberties Protection Officer (CLPO). Aber der Kommissionsbeschluss zum DPA ist in Kraft und damit kann es als Rechtsgrundlage für den Drittlandtransfer verwendet werden. Vieles im Datenschutz ist Auslegungssache oder umstritten - hier gibt es ausnahmsweise keine zwei Meinungen.
Bei dem Angemessenheitsbeschluss handelt es sich um geltendes EU-Recht. Solange der Angemessenheitsbeschluss in Kraft ist, kann er als Übermittlungsgrundlage für Übermittlungen personenbezogener Daten in die USA herangezogen werden.
Also: Das EU-US Data Privacy Framework kann für den Drittlandtransfer herangezogen werden.
Aber: Jede(r) Verantwortliche sollte sich bewusst sein, dass es sich um eine Rechtsgrundlage handelt, die von der Kommission neu und abweichend beschlossen oder von EuGH kassiert werden kann. Dies nicht vorhergesehen zu haben, ist m.E. fahrlässig. Ein typischer Weg ist, parallel die Standarddatenschutzklauseln (umgangssprachlich "Standardvertragsklauseln") zu vereinbaren.
Antwort 2: Es gab keine Verfahren nach § 21 BDSG
Damit war in gewisser Weise auch meine Frage nach Verfahren nach § 21 BDSG mit beantwortet: Da die Aufsichtsbehörden das DPF zu Recht nicht für rechtswidrig halten, gab es auch keine Verfahren nach § 21 Abs. 1 BDSG.

Ich bedanke mich bei der DSK-Vorsitzenden, allen Aufsichtsbehörden und vor allem mit einem "Entschuldigung für die zusätzliche Arbeit" bei allen Mitarbeitenden, die daran mitgewirkt haben!